Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (zuständig für Fischerei) hat am 22.03.2020 nachfolgende Verfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona-Pandemie vom 22.03.2020 (Az. 401-41609-11-3) zielt ausdrücklich auf die Unterbindung sozialer Kontakte ab. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Ausgangssperre, Bewegung im Freien und an der frischen Luft soll weiterhin möglich sein. Angeln ist ein eigentumsgleiches Recht, es besteht eine gesetzliche Hegepflicht für Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte (§ 40 NFischG).
Abgesehen von zwingend erforderlichen Hegemaßnahmen ist zwar für das Angeln keine unmittelbare Erfordernis gegeben, nach Ziffer 3. Satz a) der Allgemeinverfügung ist die körperliche und sportliche Betätigung im Freien weiterhin gestattet und somit in diesem Sinne auch das Angeln (unter Einhaltung der Regeln der AV). Insbesondere sind Kontakte außerhalb der eigenen Familie oder Haushalts auf ein Minimum zu reduzieren (1, 2a) und ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Darüber hinaus sind Gruppenbildungen und nicht das Angeln selbst betreffende öffentliche
Verhaltensweisen wie Picknicken und Grillen sind untersagt.
Die notwendigen Wege sind unter Beachtung der derzeit gültigen Allgemeinverfügung (insbesondere Kontaktvermeidung) erlaubt. Das Aufsuchen von Verkaufsstellen zum Erwerb von Angelerlaubnissen, sofern nicht ohnehin von Amtswegen geschlossen, wäre ebenfalls nur unter strikter Beachtung der derzeit gültigen Allgemeinverfügung möglich.
Für den Erwerb von Angelerlaubnissen, Ködern und Zubehör wird, sofern verfügbar, auf die Nutzung von Onlineangeboten hingewiesen.